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Die betriebliche Ausbildung richtet sich nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), indem bestimmte Voraussetzungen für Betriebe, sowie Ausbilderqualifikationen geregelt sind.
Nach § 23 des BBiG werden die jeweils zuständigen Stellen (Industrie- und Handelskammern, Handwerks- kammern, Landwirtschaftskammern oder die Kammern der freien Berufe) damit beauftragt, die persönliche und fachliche Eignung der Ausbilder sowie die Eignung der Ausbildungsstätte zu prüfen. Die Eignung der Ausbildungsstätte ist in der Regel vorhanden, wenn dort die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in vollem Umfang vermittelt werden können.
Der Ausbilder oder die Ausbilderin müssen neben der "Persönliche Eignung" gemäß § 29 Berufsausbildungs-gesetz (BBiG) auch die Fachliche Eignung gemäß § 30 BBiG erfüllen. Die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse müssen nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) durch ein Zeugnis oder einen anderen Nachweis nachgewiesen werden.
Sollten Voraussetzungen einzelner Betriebe fehlen, oder finanzielle und personelle Ressourcen nicht vorhanden sein, können sich Betriebe im Ausbildungsverbund zusammenschließen.
Auskünfte und persönliche Beratung bieten hier die zuständigen Kammern und Verbände, sowie die Agentur für Arbeit. Ansprechpartner findet man unter dem Menüpunkt "BERATUNG".
>> Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) (PDF-Dokument 88 KB)
>> Weitere Infos zu gesetzlichen Anforderungen (externer Link)
>> Weitere Infos zum BBiG (externer Link)
>> Weitere Infos auf den Seiten der IHK München und Oberbayern (externer Link)
>> Weitere Infos zum Ausbildungsverbund (externer Link)
Die Ausbildungsordnung bestimmt die Dauer, den Inhalt und das Ziel der Berufsausbildung für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und regelt Inhalt und Durchführung der Zwischen- und Abschluss-prüfung.
Sie ist wichtige Orientierungshilfe für auszubildende Betriebe und sollte auch jedem Auszubildenden zugänglich gemacht werden.
>> Allgmeine Infos des Bundesinsituts für berufliche Bildung (externer Link)
>> Ausbildungsordnungen im bayerischen Handwerk (externer Link)
>> Weitere Infos der Industrie- und Handelskammer (externer Link)
Jeder Auszubildende hat Anspruch auf angemessene Vergütung. Sie muss mit fortschreitender Berufsausausildung mindestens jährlich ansteigen.
Die Höhe der Ausbildungsvergütung wird im Ausbildungsvertrag festgelegt. Vielfach gelten die von den Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften in einem Tarifvertrag ausgehandelten Sätze. Wird dem Auszubildenden vom Ausbildenden Essen oder Unterkunft gegeben, kann der Wert dieser Leistungen grundsätzlich auf die Ausbildungsvergütungangerechnet werden. Im Krankheitsfall wird die Vergütung bis zu sechs Wochen weitergezahlt. Der Ausbildende zahlt die Vergütung auch für die Zeit der Freistellung für den Berufsschulunterricht und für Prüfungen weiter. Insoweit sich die Berufsschul- und die betrieblichen Ausbildungszeiten tatsächlich überschneiden, ersetzt die Zeit des Berufsschulunterrichts diejenige der betrieb-lichen Ausbildung. Für jugendliche Auszubildende gelten weitergehende Anrechnungsregelungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.
Die Ausbildungsdauer wird durch die jeweilige Ausbildungsordnung festgelegt. Außerdem müssen Beginn und Dauer der Berufsausbildung in der Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages enthalten sein. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit von beiden Parteien ohne Angabe von Gründen und ohne Einhalten von Fristen schriftlich gekündigt werden.
Die Dauer des Urlaubs muss in der Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages festgelegt werden. Sie richtet sich u.a. nach dem Alter des Auszubildenden. Für noch nicht 16 Jahre alte Auszubildende beträgt der gesetzliche Jahresurlaub mindestens 30 Werktage (§ 19 JArbSchG), für noch nicht 17 Jahre alte Aus-zubildende mindestens 27 Werktage und für noch nicht 18 Jahre alte Auszubildende mindestens 25 Werk-tage. Für erwachsene Auszubildende gilt das Bundesurlaubsgesetz, das jedem Arbeitnehmer einen Urlaubs-anspruch von mindestens 24 Werktagen sichert (§ 3 Bundesurlaubsgesetz – BUrlG).
Aktuelle Angaben zu Ausbildungsvergütungen sind auf den Seiten des Bundesinsituts für Berufsbildung (BiBB) veröffentlicht. Hier findet man zudem auch Informationen zu Ausbildungsdauer. Weitere Auskünfte erhält man auch bei den zuständigen Mitarbeitern der Kammern und Veränden. Ansprechpersonen findet man unter dem Menüpunkt "BERATUNG".
>> Musterausbildungsvertrag des BiBB (PDF-Dokument 111 KB)
>> Informationen des Bundesinsituts für Berufsbildung (BiBB) (externer Link)
>> Weitere Infos der IHK zu Vergütung (externer Link)
>> Weiter Infos der IHK zu Ausbildungsdauer und Verkürzung (externer Link)
Partner zur Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses sind die Ausbildenden (Ausbildungsbetriebe) und die Auszubildenden. Sie haben vor Beginn der Berufsausbildung einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen. Bei Vertragsabschluß mit Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Berufsausbildungsvertrag muss einige Mindestangaben enthalten, die wir für Sie zusammengefasst haben. Das Infoblatt steht zum Download bereit.
Ungültig sind Vereinbarungen im Ausbildungsvertrag, die den Auszubildenden für die Zeit nach seiner Berufsausbildung in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränken. Das gilt allerdings nicht, wenn sich der Auszubildende bereits ein halbes Jahr vor Ende seiner Ausbildung dazu verpflichtet, im Anschluss ein Arbeitsverhältnis bei seinem Ausbildungsbetrieb einzugehen.
Nicht zulässig sind auch Vereinbarungen im Ausbildungsvertrag, die den Auszubildenden dazu verpflichten, Entschädigungen für die Ausbildung zu zahlen. Auch Vertragsstrafen, der Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen, sowie die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen sind nicht gültig.
Wichtig ist, dass die Ausbildenden alle Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien getroffen werden, unverzüglich, spätestens aber vor Beginn der Berufsausbildung, schriftlich niederlegen. Der Vertrag wird von den Ausbildenden, den Auszubildenden und ggf. ihren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen unterzeichnet. Jeder Partei wird eine Niederschrift ausgehändigt.
Die zuständigen Stellen, z.B. die Kammern, führen ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse. Jeder Berufsausbildungsvertrag muss vom Ausbildenden unverzüglich an die zuständige Stelle geschickt werden, damit der Vertrag in das Verzeichnis eingetragen werden kann.
>> Musterausbildungsvertrag des BiBB (PDF-Dokument 111 KB)
>> Mindestangaben Ausbildungsvertrag (PDF-Dokument 51 KB)
>> Hier gehts zum Berufsausbildungsvertrag der IHK (externer Link)
>> Den Lehrvertrag der Handwerkskammer kann man hier online ausfüllen (externer Link)
Jugendliche, die an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen (BVJ, BGJ, BvB) können unter bestimmten Voraussetzungen eine Berufsausbildungsbeihilfe erhalten.
Aber auch Auszubildende, die nicht bei den Eltern wohnen und noch keine Ausbildung abgeschlossen haben, können unter gewissen Umständen Berufsausbildungsbeihilfe zu beantragen.
Mögliche Ansprüche müssen vorab bei der zuständigen Agentur für Arbeit geprüft werden.
Mit dem BAB-Rechner der Agentur für Arbeit kann man unverbindlich prüfen ob, und wieviel finanzielle Unterstützung einem zusteht. Auf dem Infoblatt der Agentur für Arbeit findet man dazu weitere Angaben.
>> Infoblatt der Agentur für Arbeit (PDF-Dokument 1,6 MB)
>> Zum BAB-Rechner der Bundesagentur für Arbeit (externer Link)
>> Weitere Infos der Agentur für Arbeit (externer Link)
Schülerinnen und Schüler an allgemein- oder berufsbildenden Schulen sowie Studentinnen und Studenten können unter bestimmten Voraussetzungen Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungs-gesetz (BAföG) erhalten.
Anträge und Auskünfte erhält man beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung, das im Landratsamt angesiedelt ist, bzw. beim Studentenwerk. Auch hier gilt, vorab Anträge stellen.
Unter folgender kostenfreier Hotline kann man sich direkt informieren: 0800 – 2236341.
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) oder sog. Meister-BAföG unterstützt mit finanziellen Mitteln die berufliche Aufstiegsfortbildung von Handwerkern und anderen Fachkräften und will Existenz-gründungen erleichtern. TeilnehmerInnen an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung können dies beantragen. Kostenfreie Hotline: 0800 – 6223634
>> Weitere Infos zum BAföG (externer Link)
>> Weitere Infos zum Meister - BAföG (externer Link)
>> Weitere Infos der Handwerkskammer zum Meister - BAföG (externer Link)
Das Bundesministerium hat eine Infobroschüre zu Rechten und Pflichten in der Berufsausbildung herausgegeben. Hier gelangen sie direkt zum Download. Arbeitgeber finden weitere Infos bei den zuständigen Kammern.
Für Azubis stehen alle wichtigen Punkte, die es zu beachten gilt auf den Seiten von "Azuro-München" und "Azubi.Net":
>> Infobroschüre des Bundesministerium (PDF-Dokument 754 KB)
>> Weitere Infos von Azuro-München (externer Link)
>> Weitere Infos von Azubi.Net (externer Link)
Kindergeld steht den Eltern für ihre Kinder zu. Vollwaisen, für die keine andere Person Kindergeld erhält, können für sich selbst Kindergeld beantragen. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird Kindergeld für alle Kinder ohne besondere Voraussetzungen gezahlt.
Für Kinder über 18 Jahre wird Kindergeld gezahlt:
- wenn Sie noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und sich z.B. in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder wenn sie eine Berufsausbildung wegen fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können.
- Wenn sie noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine geringfügige Tätigkeit ausüben und bei der Agentur für Arbeit im Inland oder einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständige Leistungsträger (Arbeitsgemeinschaft/Kommune) als Arbeitssuchender gemeldet sind.
Eine Kindergeldzahlung für diese Kinder ist aber ausgeschlossen, wenn sie Einkünfte oder Bezüge von mehr als 7.680 € im Kalenderjahr haben.
Für Anfragen an die Familienkassen wurde die zentrale Nummer 01801-546337 oder 1801-KINDER geschaltet. Unter 01801-924586 oder 01801-ZAHLUNG läuft eine automatische Ansage zu den Zahlungsterminen. Der Anrufer wird direkt an die zuständige Agentur geleitet.
Weiter Anträge und Auskünfte erhält man bei der Familienkasse vor Ort. Für die Bezirkstelle Rosenheim ist die Familienkasse in Pfarrkirchen zuständig:
Familienkasse Pfarrkirchen
Max-Breiherr-Str. 3
84347 Pfarrkirchen
E-Mail: Familienkasse-Pfarrkirchen @ arbeitsagentur.de
Fax: 08561 / 982-365
Öffnungszeiten:
Mo, Di 08:00 - 12:30, Do bis 18:00 Uhr
>> Weitere Infos der Agentur für Arbeit (externer Link)
>> Weitere Infos des Bundesministeriums (externer Link)
Berufsanwärter, die bei der Agentur für Arbeit als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind, können unter bestimmten Voraussetzung folgende Leistungen für: Bewerbungskosten, Reisekosten, Übergangshilfe, Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte (Ausrüstungsbeihilfe), Umzugskostenbeihilfe erhalten.
Diese müssen jedoch im Einzelfall beantragt und vorab von der zuständigen Agentur für Arbeit bewilligt werden. Es können zudem auch weitere nicht aufgeführte Leistungen beantragt werden.
Einen Überblick derartige Leistungen hat die Agentur für Arbeit zusammengefasst und steht zum Download bereit. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Agentur für Arbeit.
>> Was? Wieviel? Wer? SGB III (PDF-Dokument 602 KB)
>> Weitere Infos der Agentur für Arbeit (externer Link)
"Endlich verdiene ich mein eigenes Geld!" - Aber aufgepasst mit der Augsbildung beginnt ein neuer Lebens- abschnitt bei dem zum ersten Mal der finanzielle Aspekt eine grundlegende Bedeutung erhält. Mit dem eigenständigem Leben erwarten einem auch verbundene erhöhte Kosten:
Wir haben für euch einige Links zusammengestellt, die euch an das Thema "Finanzen" heranführen und wichtige Tipps zum Umgang bereithalten.
>> Tipps zum richtigen Umgang mit Geld (externer Link)
>> Wichtige Infos zum Thema Schulden (externer Link)
>> Alles zum Thema Rente (externer Link)
